Instream restaurieren

Fischer schaffen Lebensraum

4. Rahmenbedingungen klären

Bevor in einem weiteren Schritt konkrete Massnahmen formuliert werden, müssen die Rahmenbedingungen für das angestrebte Projekt geklärt werden. Der Umgang mit Gewässern wird durch den Bund im Gewässerschutzgesetz (GschG) geregelt. Er erlässt auch die Wasserbauverordnung (WBV). Seit 2011 ist das revidierte Gewässerschutzgesetzt in Kraft.

Die Kantone sind für den Vollzug des Gewässerschutzgesetzes zuständig. Sie erlassen auch Vorschriften für die Umsetzung und Handhabung von Massnahmen an Gewässern. Meist hat der Kanton die Verantwortung für die Flüsse und stehenden Gewässer und überlässt die Verantwortung für die kleineren Bäche den Gemeinden/Bezirken. Generell trägt aber der Kanton mit seinen Ämtern die Verantwortung für Renaturierungs- und Revitalisierungsmassnahmen.

In einigen Kantonen sind auch die Grundstückbesitzer (Gemeinden/Bezirke) zuständig. Die genauen Verhältnisse im Kanton müssen direkt mit dem zuständigen Amt für Gewässer abgeklärt werden. Ob für die angestrebte ökologische Aufwertung des Gewässers eine formelle Gewässerbaubewilligung durch den Kanton erforderlich ist, bestimmen Art und Umfang der geplanten Massnahmen. Auch lokale Besonderheiten (Hochwasserschutz) können eine entscheidende Rolle spielen.

Wenn die Arbeiten ohne formelle Bewilligung realisiert werden können, ist in jedem Fall trotzdem die Zustimmung der Fischereiaufsicht und des Verantwortlichen für den Gewässerunterhalt einzuholen. Dies kann vielfach mündlich erfolgen. In der Regel ist keine formelle Bewilligung durch den Kanton nötig, wenn die Eingriffe im Rahmen des gewöhnlichen Gewässerunterhalts durchgeführt werden. Die meisten Instream-Massnahmen fallen in diese Kategorie und lassen sich deshalb meist relativ unbürokratisch umsetzen.

Mögliche Arbeiten im Rahmen des Uferunterhalts sind:

  • Ufergehölzpflanzungen
  • Umlagern von Sedimenten (z.B. Lockerung einer kolmatierten Gewässersohle zur
  • Reaktivierung von Kieslaichplätzen, ohne zusätzliche Beigabe von Kies, o.ä.)
  • Erneuerungen bestehender Ufersicherungen (z.B. Faschinen)
  • Erneuerung bestehender Sohlensicherungen (z.B. Schwellen)
  • Kleinere strukturfördernde Elemente, sofern diese nicht hochwasserrelevant sind.

WICHTIG!

Vor jeder Arbeit im und am Gewässer müssen der Fischereiaufseher und die, für den Gewässerunterhalt verantwortliche Person informiert werden.

Sämtliche Massnahmen, die über den gewöhnlichen Gewässerunterhalt hinausgehen und hochwasserrelevant sind, erfordern eine Wasserbaubewilligung durch die Kantonalen Stellen.

Bei Unklarheiten gibt die, für das Gewässer zuständige Person Auskunft.