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Fischer schaffen Lebensraum

Akteure bestimmen

Bei einem Revitalisierungsprojekt gibt es verschiedenste Beteiligte. Je nach Betroffenheit, Mitbestimmungsgrad oder von ihnen getragene Kosten, sind sie mehr oder weniger in ein Projekt eingebunden.

Folgende Akteure können bei einem Projekt von Bedeutung sein:

  • Projektleiter (zwingend)
  • Fischereiaufseher (zwingend)
  • Verantwortlicher für den Gewässerunterhalt (zwingend)
  • Abteilung Gewässer (Kanton / Gemeinde)
  • Abteilung Fischereiverwaltung
  • Diverse Amtsstellen (Naturschutz, Raumplanung, Forst, etc.)
  • Gemeinde
  • Fischereivereine / -Verbände
  • Fischereirechtpächter (zwingend)
  • Grundeigentümer (zwingend)
  • Anstösser (z.B. Landwirtschaft)
  • Diverse Vereine und Verbände (Natur- und Vogelschutz, Jagdgesellschaft, etc.)
  • Wasserkraftwerksbetriebe
  • Geldgeber
  • Öffentlichkeit

HINWEIS!

Frühzeitig Verbündete für das Projekt finden und mit einbeziehen. Wichtige Verbündete können z. B. Fischerfreunde und Fischereivereine sein. Zusammen ist man stärker und hat mehr Gewicht bei öffentlichen Auftritten.

 

Detaillierte Informationen im "Buch Fischer Schaffen Lebensraum"

Wichtigste Gesetzesgrundlagen

Wichtigste Gesetzesgrundlagen sind Gewässerschutzgesetz (GSchG), Wasserbaugesetz (WBG), Natur-Heimatschutzgesetz (NHG), Bundesgesetz über die Fischerei (BGF), Stoffverordnung (StoV), Raumplanung (RPG) und die Auenverordung. Diese müssen für ein eigenes Projekt aber nicht im Detail studiert werden. Die zuständige Behörde ist gefragt, hier bei Bedarf die nötige Unterstützung zu bieten.

Interessant sind jedoch insbesondere folgende Artikel des Bundesgesetztes über die Fischerei:

Art. 7: Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen «Die Kantone sorgen dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, erhalten bleiben». «Sie ergreifen nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungender Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume.»

Art. 8: Bewilligung für technische Eingriffe

«Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung, der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können.

Eine Bewilligung brauchen insbesondere:

(…) c) Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; (…)

f) maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; (…)»

Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen

«Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind:

a) günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich:

- der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen,
- der Ausbildung des Durchflussprofils,
- der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen,
- der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe,
- der Wassertiefe und -temperatur,
- der Fliessgeschwindigkeit;

b) die freie Fischwanderung sicherzustellen;

c) die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; (…)»